Aufnahmebegünstigungen
Stand: Juni 2025
Lehrlingsvertrag
Begünstigte: Lehrlingsverträge können von allen Arbeitgebern privater Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen abgeschlossen werden.
Beitragsermäßigungen:
Reduzierung der Entlohnung oder Unterstufung: es ist möglich, die Entlohnung als Prozentsatz des Niveaus festzulegen, das dem zu erwerbenden Niveau entspricht, oder der Lehrling kann bis zu zwei Niveaus niedriger eingestuft werden als jenes, welches vom Kollektivvertrag für die Aufgaben festgelegt wurde, für die die Lehre vorgesehen ist.
Steuererleichterungen: Die Kosten, die für die Ausbildung der Lehrlinge entstehen, sind von der IRAP-Bemessungsgrundlage ausgenommen.
Gesetzesgrundlagen: Artikel 1, Absatz 773, des Gesetzes Nr. 296/2006; Artikel 43 des GvD vom Nr. 81/2015; Artikel 32, Absatz 1, Buchstabe a), b), c) des GvD Nr. 150/2015 in geltender Fassung; Artikel 47, Absatz 7, des GvD Nr. 81/2015; Rundschreiben des NISF Nr. 70/2022; Abschnitt 3, Artikel 1, Absätze 106 und 108 des Gesetzes Nr. 205/2017.
Beitragsbonus für die Einstellung von Personen bis zum Alter von 29 Jahren
Begünstigte: Alle privaten Arbeitgeber mit Ausnahme jener, die Haushaltshilfen einstellen.
Beitragsbegünstigungen: Arbeitgeber, die Personen bis zum Alter von 29 Jahren (die also das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht haben), welche in der Vergangenheit nie unbefristet beschäftigt waren, mit unbefristetem Vertrag einstellen, erhalten für 36 Monate einen Beitragsbonus von 50%, wobei das jährliche Höchstlimit im Ausmaß von 3.000 Euro nicht überschritten werden kann. Der Beitragsbonus bezieht sich ausschließlich auf die Sozialabgaben, die zu Gunsten des NISF geschuldet sind. Die Beiträge an das INAIL sind ausgeschlossen. Die Beitragsreduzierung kann nur von privaten Arbeitgebern beansprucht werden, sofern sie während der letzten 6 Monate vor der Beschäftigungsaufnahme keine Einzelentlassungen oder kollektive Entlassungen vorgenommen haben. Die Begünstigung steht zu, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt wird und sofern ein befristeter Vertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt wird.
Die Steuerbefreiung wird auf 100 % erhöht, wenn die unbefristete Beschäftigung junge Menschen betrifft, die in den vorangegangenen sechs Monaten bei ein und demselben Arbeitgeber abwechselnd Schul- und Berufstätigkeiten oder die Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms absolviert haben.
Gesetzesgrundlagen: Artikel 1, Absätze 100-108 und 113-115 des Gesetzes vom 27. Dezember 2017, Nr. 205; Artikel 1-bis des Gesetzesdekrets Nr. 87/2018.
Aufnahme von jungen Eltern
Begünstigte: Privatbetriebe, Genossenschaften (auch für die Aufnahme von arbeitenden Mitgliedern), die Sozialgesellschaften gemäß GvD Nr. 155/2006 und die Freiberuflerbüros
Beitragsbegünstigungen: Für die unbefristete Aufnahme von Personen bis zum Alter von 35 Jahren (die also das 36 Lebensjahr noch nicht erreicht haben), die minderjährige Kinder haben und arbeitslos sind oder mit einem prekären Arbeitsvertrag (befristet abhängiger Arbeitsvertrag, Arbeitskräfteüberlassungsvertrag; Vertrag auf Abruf; gelegentliche koordinierte Arbeitstätigkeit, die gelegentliche Arbeitsform „presto“) beschäftigt sind, erhält der Betrieb/die Genossenschaft einen Beitrag in Höhe von 5.000 Euro pro Person. Dieser Beitrag in Höhe von 5.000 Euro, welcher für jede durchgeführte Aufnahme oder Umwandlung gewährt wird, kann im Rahmen von maximal 5 Aufnahmen bzw. Umwandlungen von jedem Arbeitgeber beantragt und genehmigt werden. Die Gewährung der Begünstigung setzt voraus, dass der Betrieb die Bedingungen laut Artikel 1, Absätze 1175 und 1176 des Gesetzes Nr. 296/2006 (DURC), die allgemeinen Grundsätze über die Beitragsförderungen zur Beschäftigungsaufnahme wie von Artikel 31 des GvD Nr. 150/2015 festgelegt und die EU-Regelung über die „de minimis“-Beihilfen gemäß der EU-Verordnungen 1407 und 1408 von 2013 einhält. Der Beitrag wird in Form eines Guthabens für die geschuldeten Sozialabgaben gewährt.
Gesetzesgrundlagen: Artikel 1, Absätze 72 und 73 des Gesetzes vom 24. Dezember 2007, Nr. 247; Rundschreiben des INPS vom 5. September 2011; ministerielle Anfrage Nr. 16/2016
Lehrvertrag für Arbeitnehmer, die das Mobilitätsgeld bzw. das Arbeitslosengeld (NASPI) beziehen und für Inhaftierte und eingewiesene Personen
Begünstigte: Alle Betriebe, ausgenommen jene, die Arbeitnehmer aus der Mobilitätsliste bzw. aus der Arbeitslosenliste aufnehmen, die vom selben Betrieb entlassen wurden oder von anderen Betrieben, die in einem Eigentums- Kontroll- oder Verbindungsverhältnis zum Aufnahmebetrieb stehen.
Beitragsermäßigungen: Für Personen, welche das Mobilitätsgeld bezogen haben, bezahlt der Betrieb für eine Dauer von 18 Monaten die reduzierten Sozialbeiträge, die für die Aufnahme von Lehrlingen geschuldet sind (10% des besteuerbaren Einkommens). Die Begünstigung, die im Fall einer Umwandlung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit vorgesehen ist, gilt nicht für Personen, die aus der Mobilitätsliste aufgenommen werden.
Reduzierung der Entlohnung: Für die gesamte Dauer des Lehrlingsvertrages ist eine Reduzierung, wie vom Kollektivvertrag bestimmt wird, vorgesehen.
Gesetzesgrundlage: Artikel 47, Absatz 4, GvD Nr. 81/2015, in geltender Fassung
Aufnahme von Personen, die das Arbeitslosengeld (NASPI) beziehen
Begünstigte: Alle Arbeitgeber, auch die Genossenschaften, welche mit den arbeitenden Mitgliedern ein untergeordnetes Arbeitsverhältnis gemäß Artikel 1, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 142/2001 eingehen; die Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, welche Arbeitnehmer aufnehmen, die für die Arbeitskräfteüberlassung bestimmt waren bzw. sind.
Wirtschaftliche Begünstigungen: Für die unbefristete Aufnahme mit Vollzeit von Personen, die das Arbeitslosengeld (NASPI) beziehen, erhält der Arbeitgeber für jede Monatsentlohnung einen Beitrag in Höhe von 20% des Arbeitslosengeldes, das der aufgenommenen Person zugestanden hätte. Die Beitragsermäßigungen, die für die Aufnahme von Personen vorgesehen sind, welche Anrecht auf das Arbeitslosengeld haben, werden auch im Landwirtschaftssektor angewandt. Die Gewährung der Begünstigung setzt voraus, dass der Betrieb die Bedingungen laut Artikel 1, Absätze 1175 und 1176 (DURC) des Gesetzes Nr. 296/2006, die allgemeinen Grundsätze über die Beitragsförderungen zur Beschäftigungsaufnahme so wie vom Artikel 31 des GvD Nr. 150/2015 bestimmt und die EU-Regelung über die „de minimis“-Beihilfen gemäß der EU-Verordnungen 1407 und 1408 von 2013 einhält.
Gesetzesgrundlagen: Artikel 2, Absatz 10bis des Gesetzes vom 28. Juni 2012, Nr. 92, in geltender Fassung; Artikel 24, Absatz 3, des Gesetzes vom 14. September 2015, Nr. 150, in geltender Fassung; Artikel 7, Absatz 5, Buchstabe b) Notverordnung Nr. 76, umgewandelt in das Gesetz Nr. 99/2013,; Rundschreiben NISF 27. Juni 2014, Nr. 81; Rundschreiben NISF vom 27. November 2015, Nr. 194.
Aufnahme von Beziehern der „Inklusionsbeihilfe“ („Assegno di inclusione“) und des Beitrages zur Unterstützung bei Ausbildung und Beschäftigung („Supporto per la formazione e il lavoro“)
Begünstigte: private Arbeitgeber
Beitragsbefreiungen: Befreiung zu 100% von der Zahlung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge für eine unbefristete Teil- oder Vollzeitbeschäftigung auch mittels Lehrlingsvertrags oder für die Umwandlung von befristeten in unbefristete Verträge. Die Befreiung wird für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten und für einen Höchstbetrag von 8.000 Euro anerkannt. Für einen befristeten Arbeitsvertrag, auch für einen Saisonarbeitsvertrag, gilt die Begünstigung für maximal 12 Monate, in Höhe von 50% der Beiträge zu Lasten des Arbeitgebers und zum Höchstgesamtbetrag von 4.000 Euro. Immer ausgeschlossen sind die an die Anstalt INAIL zu zahlenden Beiträge.
Gesetzesgrundlage: Gesetz Nr. 213/2023 (Haushaltsgesetz 2024)
Aufnahme von Beziehern von sozialen Abfederungsmaßnahmen und vom Wiedereingliederungscheck
Begünstigte: alle privaten Arbeitgeber
Beitragsermäßigungen: Die Beitragsreduzierung besteht im Ausmaß von 50% der geschuldeten Sozialbeiträge bis zu einem jährlichen Höchstmaß von 4.030 Euro (ausgeschlossen sind die zu Gunsten des INAIL geschuldeten Prämien und Beiträge). Der Wiedereingliederungscheck kann vom Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Unterfertigung des Wiedereingliederungsabkommens, bei dem die Berufsprofile, welche von der Personalreduzierung betroffen sind und die wesentlichen betrieblichen Informationen definiert sind, beantragt werden. Der Arbeitnehmer, der während der intensiven Betreuung ein Arbeitsangebot bei einem anderem Arbeitgeber annimmt, der keine gesellschaftsrechtlichen Eigentumsverbindungen mit dem Betrieb seines Arbeitgebers aufweist, profitiert von der Befreiung der im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhaltenen Beträge vom besteuerbaren Einkommen zur Berechnung der Einkommensteuer und zwar bis zu einem Höchstbetrag von neun Monaten der Bezugsentlohnung für die Berechnung der Dienstalterentschädigung. Die Dauer der Beitragsermäßigung beträgt im Fall einer unbefristeten Arbeitsaufnahme 18 Monate. Im Fall der Aufnahme einer befristeten Arbeitsaufnahme beträgt die Beitragsermäßigung 12 Monate. Im Fall einer Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag steht die Beitragsermäßigung für weitere 6 Monate zu.
Gesetzesgrundlage: Artikel 1, Absatz 136, Gesetz Nr. 205/2017
Wiedereingliederung von Führungskräften
Begünstigte: Betriebe bis zu 250 Bedienstete (einschließlich Konsortien)
Beitragsermäßigungen: Für die Aufnahme einer arbeitslosen Führungskraft, auch mit einem Vertrag auf bestimmte Zeit, erhält der Betrieb eine Ermäßigung von 50% der Beiträge für höchstens 12 Monate. Es ist weiters eine Ermäßigung von 50% auf die Versicherungsprämie des INAIL je betroffenem Arbeitnehmer (für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten) vorgesehen.
Um die genannte Beitragsermäßigung zu erhalten, wurde in Südtirol ein entsprechendes Abkommen zwischen der Abteilung Arbeitsmarktservice, den Arbeitgeberverbänden und der Gewerkschaft der Führungskräfte abgeschlossen.
Gesetzesgrundlagen: Artikel 20, Gesetz Nr. 266/97, in geltender Fassung; Rundschreiben NISF Nr. 2/1997; Mitteilung NISF Nr. 23786/2005; Rundschreiben INAIL Nr. 10/1999; lokale Vereinbarung zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen durch die Einstellung von leitenden Angestellten vom 21. Dezember 1998.
Arbeitnehmer, die sich seit mindestens drei Monaten in der Sonderlohnausgleichskasse befinden
Begünstigte: Alle Arbeitgeber, einschließlich die Arbeits- und Produktionsgenossenschaften, die in den vergangenen 12 Monaten keine Entlassungen wegen Personalreduzierung vorgenommen haben oder die gegenwärtig keine Sonderlohnausgleichskasse beantragt haben und welche Arbeitnehmer, die sich seit mindestens drei Monaten im Sonderlohnausgleich befinden, mit unbefristetem Arbeitsvertrag und in Vollzeit aufnehmen. Die Bediensteten müssen von Betrieben stammen, welche die Sonderlohnausgleichskasse seit mindestens sechs Monaten in Anspruch nehmen.
Beitragsermäßigungen: Für jede unbefristete Aufnahme und in Vollzeit beträgt die Beitragszahlung 10% der für die Sozialversicherung besteuerbare Entlohnung für 12 Monate.
Wirtschaftliche Begünstigungen: Bei der unbefristeten Aufnahme Zeit wird ein einmaliger Betrag für 9 bis 33 Monate (je nach Alter des Arbeitnehmers) ausbezahlt. Der Beitrag entspricht 50% des Mobilitätsgeldes, das dem Arbeitnehmer für eine Zeitspanne bis zu 9 Monate zugestanden hätte. Falls der Arbeitnehmer das 50 Lebensjahr überschritten hat, entspricht der Beitrag 50% des Mobilitätsgeldes, das dem Arbeitnehmer für eine Zeitspanne bis zu 33 Monaten zugestanden hätte.
Gesetzesgrundlagen: Artikel 4, Absatz 3 des Gesetzesdekrets vom 20. Mai 1993, Nr. 148 in geltender Fassung; Rundschreiben des NISF 23. Jänner 2007, Nr. 22; Rundschreiben NISF vom 12. Dezember 2012, Nr. 137
Über 50-Jährige, die seit über 12 Monaten arbeitslos sind
Begünstigte: Alle privaten Arbeitgeber
Beitragsermäßigungen: Beitragsreduzierung von 50% für 12 Monate bei einer befristeten Aufnahme; Beitragsreduzierung von 50% für bis zu 18 Monate, vom Datum der befristeten Aufnahme berechnet, bei der Umwandlung in eine unbefristete Aufnahme; Beitragsreduzierung von 50% für 18 Monate bei einer unbefristeten Aufnahme. Die 50-prozentige Reduzierung wird auch bezogen auf die INAIL-Prämie berechnet. Die Gewährung der Begünstigung setzt voraus, dass der Betrieb die Bedingungen laut Artikel 1, Absätze 1175 und 1176 des Gesetzes Nr. 296/2006, die allgemeinen Grundsätze über die Beitragsförderungen zur Beschäftigungsaufnahme wie in Artikel 31 des GvD Nr. 150/2015 festgelegt und die EU-Regelung über die „de minimis“ Beihilfen gemäß der EU-Verordnungen 1407 und 1408 von 2013 einhält.
Die erfolgten Einstellungen müssen zu einem Anstieg der Zahl der Beschäftigten des Betriebes im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate führen.
Gesetzesgrundlagen: Artikel 4, Absätze 8-11 des Gesetzes Nr. 92/2012, in geltender Fassung; Rundschreiben des NISF Nr. 111 vom 24. Juli 2013; Rundschreiben der Generaldirektion für die aktive und passive Arbeitsmarktpolitik vom 25. Juli 2013, Nr. 34
Menschen mit Behinderung
- Prämien für die Anstellung und Beschäftigung
- Beiträge für die Anpassung des Arbeitsplatzes an die Bedürfnisse der Personen mit Behinderung
Menschen mit schwerer Behinderung (Projekt „Plus +35“)
Begünstigte: öffentliche Körperschaften des Landes folgender Bereiche:
- Bereich des Personals der Gemeinden, der Altersheime und der Bezirksgemeinschaften
- Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes
- Bereich des Personals des Institutes für den sozialen Wohnbau
- Bereich des Personals des Verkehrsamtes von Bozen und der Kurverwaltung von Meran
Förderung: jährlicher Pauschalbeitrag für die Deckung der Kosten für die Anstellung von Menschen mit schwerer Behinderung gemäß den Voraussetzungen laut Artikel 4 der Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1028/2023. Die Anstellung muss mit einem Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Wochenstunden erfolgen.
Gesetzesgrundlagen: Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 in geltender Fassung; Beschluss der Landesregierung Nr.1028/2023.
Inhaftierte und eingewiesene Personen
Begünstigte: Unternehmen, welche mit den Strafanstalten eine eigene Konvention abschließen und Arbeitnehmer aufnehmen, welche dort inhaftiert sind.
Beitragsermäßigung: Beitragsbegünstigung von 95%. Die Begünstigung wird auch für 18 Monate nach Beendigung der Haftstrafe (Halbfreiheit oder Möglichkeit einer Arbeit während der Haftstrafe nachzugehen) gewährt. Falls die vorbestrafte Person weder in Halbfreiheit war noch die Möglichkeit hatte, während der Haftstrafe einer Arbeit nachzugehen, greift die Beitragsreduzierung auch für 24 Monate nach Beendigung der Haftstrafe.
Wirtschaftliche Begünstigungen: ein monatliches Steuerguthaben und eine Beitragsreduzierung von 520 Euro je aufgenommenem Arbeitnehmer, der sich in Vollzugshaft befindet, im Verhältnis zu den geleisteten Arbeitstagen. Für jeden aufgenommenen Arbeitnehmer, welcher sich in Halbfreiheit befindet, betragen das monatliche Steuerguthaben und die Beitragsreduzierung 300 Euro. Für aufgenommene Personen mit Teilzeitarbeitsvertrag wird das Steuerguthaben im Verhältnis zu den geleisteten Stunden gewährt. Die Gewährung der Begünstigung setzt voraus, dass der Betrieb die Bedingungen laut Artikel 1, Absätze 1175 und 1176 des Gesetzes Nr. 296/2006, erfüllt und genügend finanzielle Mittel bereitstehen.
Gesetzesgrundlagen: Artikel 3 des Gesetzes Nr. 193/2000 in geltender Fassung; Rundschreiben des NISF Nr. 134/2002; Ministerialdekret Nr. 87/2002 in geltender Fassung; Mitteilung des Finanzministeriums – Agentur für Einnahmen 11. Juni 2002, Nr. 182/E; Dekret des Justizministeriums vom 24. Juli 2014, Nr. 148.
Sozialgenossenschaften
Begünstigte: Sozialgenossenschaften, deren Aufgabe die Eingliederung von benachteiligten Personen ist (die sogenannten Sozialgenossenschaften des Typs B), und die im Landesverzeichnis der Sozialgenossenschaften eingetragen sind.
Beitragsermäßigungen: vollständige Übernahme der Pflichtversicherungs- und Vorsorgebeiträge. Die Begünstigung wird auch auf den Anteil angewandt, der zu Lasten des Arbeitnehmers geht. Die entsprechenden Beitragssätze werden auf Null reduziert. Davon ausgenommen ist die Aufnahme von Inhaftierten, eingewiesenen Personen oder Personen, die für eine Tätigkeit außerhalb der Anstalt zugelassen wurden. Hierfür wurde die Beitragsbegünstigung vom Ministerialdekret des Justizministeriums mit zweijähriger Gültigkeit festgelegt.
Gesetzesgrundlagen: Artikel 4 des Gesetzes Nr. 381/91, in geltender Fassung; Rundschreiben des NISF Nr. 296/1992; Mitteilung des Arbeitsministeriums Nr. 4/2008.
Aufnahme von Landwirten („Berggesetz“)
Begünstigte: Betriebe und Arbeitgeber aller Tätigkeitsbereiche, die in Berggebieten tätig sind (sämtliche Gemeinden in der Provinz Bozen werden als Berggebiete eingestuft).
Beitragsbegünstigungen: Die Aufnahme in Teilzeit oder eine saisonale Beschäftigung von Landwirten, die in Berggebieten ihren Wohnsitz haben und die in den entsprechenden Berufsverzeichnissen eingetragen sind, sieht eine völlige Befreiung von den Sozialbeiträgen vor – vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer innerhalb seines landwirtschaftlichen Betriebs seinen Wohnsitz hat und den Betrieb selbst bearbeitet.
Gesetzesgrundlagen: Artikel 18, Absatz 1, des Gesetzes 97/1994, Nr. 97, in geltender Fassung; Rundschreiben des NISF vom 16. Mai 1994, Nr. 154.
Beitragsermäßigung für die befristete oder unbefristete Aufnahme (auch mittels Arbeitskräfteüberlassung) von Frauen, unter Berücksichtigung von bestimmten Voraussetzungen
Begünstigte: Alle privaten Arbeitgeber
Wirtschaftliche Begünstigungen: Beitragsbegünstigung in Höhe von 50% zu Gunsten der aufnehmenden Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerinnen dürfen keine Tätigkeit verrichten, die regelmäßig vergütet wird, oder in einem Wirtschaftssektor arbeiten, welcher von einer ausprägten Ungleichheit der Geschlechter geprägt ist. Die Beitragsermäßigung wird im Fall einer befristeten Arbeitsaufnahme für maximal 12 Monate und im Fall einer Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag für insgesamt 18 Monate gewährt. Im Fall einer sofortigen unbefristeten Arbeitsaufnahme verlängert sich die vorgesehene Beitragsermäßigung auf 18 Monate. Die Gewährung der Begünstigung setzt voraus, dass der Betrieb die Bedingungen laut Artikel 1, Absätze 1175 und 1176 des Gesetzes Nr. 296/2006 (DURC), die allgemeinen Grundsätze über die Beitragsförderungen zur Beschäftigungsaufnahme (Art. 31 des GvD Nr. 150/2015) und die EU-Regelung über die „de minimis“-Beihilfen (EU-Verordnungen 1407/2013 und 1408/2013) einhält.
Gesetzesgrundlagen: Artikel 4, Absätze 8-11, Gesetz Nr. 92/2012; UE-Verordnung Nr. 651/2014; jährliches Dekret des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik und des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen; Rundschreiben des NISF vom 24. Juli 2013, Nr. 111; Mitteilung des NISF Nr. 12212/2013; Mitteilung des NISF Nr. 6319/2014.
Verträge auf bestimmte Zeit als Ersatz von Personal in Mutterschaft oder Elternzeit
Begünstigte: Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten und Betriebe, in denen selbständige Arbeitskräfte beschäftigt sind und die Personal auf bestimmte Zeit aufnehmen, oder die Personal beschäftigen, das ihnen für die Zeit der Abwesenheit der Arbeitskräfte infolge von Mutterschaft, Vaterschaft, Elternzeit oder wegen Krankheit des Kindes zugewiesen wurde.
Beitragsermäßigung: Übernahme von 50% der Sozialbeiträge und der INAIL-Beiträge zu Lasten des Arbeitgebers bis zum Erreichen des 1. Lebensjahres des Kindes, oder für 1 Jahr bei Adoption oder Anvertrauung. Diese Begünstigung wird auch im Falle eines Leiharbeiters gewährt. In diesem Fall verrechnet der begünstigte Betrieb die entsprechenden Beträge mit der Leiharbeitsfirma. Dieselbe Begünstigung steht für höchstens 12 Monate auch für Personal als Ersatz von selbstständigen Arbeitnehmerinnen zu.
Gesetzesgrundlage: Artikel 4 des GvD 26. März 2001, Nr. 151, in geltender Fassung.
Reduzierung der Einkommenssteuer für Forscher
Begünstigte: Dozenten und Forscher mit Universitätsabschluss oder einem Abschluss, der diesem gleichgestellt ist, die sich seit mindestens zwei Jahren dauerhaft im Ausland aufhalten und dort Forschungs- oder Unterrichtstätigkeit bei Universitäten oder anerkannten Forschungseinrichtungen betrieben haben.
Steuerbegünstigungen: Wenn diese Personen sich in Italien niederlassen, wird ihr Einkommen für die Dauer von maximal drei Jahren einer begünstigten Besteuerung von 10% an direkten Steuern unterworfen. Außerdem wird das Einkommen nicht für die Berechnung der IRAP berücksichtigt.
Gesetzesgrundlage: Artikel 17 des GD Nr. 185/2008, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz Nr. 2/2009.
Beihilfen für die Einstellung von hochqualifiziertem Personal
Begünstigte: Unternehmen, die hochqualifiziertes Personal mit einem untergeordneten Arbeitsverhältnis einstellen. Als hochqualifiziertes Personal gilt Personal mit einem Fachlaureat in technisch-wissenschaftlichen Disziplinen wie Architektur, Biologie, Biotechnologie, Chemie, Design, Pharmazie, Physik, Informatik, Ingenieurwesen, Mathematik, Wissenschaften und Technologien, Statistik. Ebenso gültig ist ein Doktorat in den genannten Bereichen, welches an einer italienischen Universität oder an einer ausländischen Universität erworben wurde, sofern dieses gemäß geltender Gesetzgebung als gleichwertig anerkannt ist. In beiden Fällen ist eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung notwendig.
Beitragsförderung: Für die Einstellung von hochqualifiziertem Personal sind Beihilfen bis 50% der Personalkosten unter Anwendung der „de-minimis“ Beihilfen-Regelung vorgesehen.
Gesetzesgrundlage: Landesgesetz Nr. 14/2006; zuständiges Amt: Amt für Innovation und Technologie, Tel. 0471 413710.
Anstellung von arbeitslosen Frauen, die Opfer von Gewalt wurden
Begünstigte: Private Arbeitgeber
Beitragsbefreiung: Private Arbeitgeber, die im Dreijahreszeitraum 2024-2026 arbeitslose Frauen einstellen, die Opfer von Gewalt wurden und von der Maßnahme gemäß Artikel 105-bis des Gesetzesdekrets Nr. 34/2020 (Fonds für das Einkommen von Frauen, die Opfer von Gewalt wurden) betroffen sind, werden zu 100% von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit, mit Ausnahme der Prämien und der Beiträge an das INAIL, bis zu einem Höchstbetrag von 8.000 Euro pro Jahr, der monatlich neu festgesetzt und angewendet wird. Der Berechnungssatz für die Rentenleistungen bleibt davon unberührt.
Dauer der Beitragsbefreiung:
- 12 Monate ab der Einstellung mit befristetem Arbeitsvertrag, auch Leiharbeit;
- Verlängerung bis 18 Monate, wenn der Vertrag in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wird;
- 24 Monate, wenn die Einstellung mit unbefristetem Vertrag erfolgt.
Gesetzesgrundlage: Artikel 1, Absätze 191 und 192, des Gesetzes Nr. 213/2023 (Haushaltsgesetz 2024)
Einstellung von unbefristeten Mitarbeitern – Erhöhung der abzugsfähigen Personalkosten
Begünstigte: Private Arbeitgeber, einschließlich Freiberufler, die zum 31.12.2023 für 365 Tage aktiv waren
Steuererleichterung: Wenn am Ende des auf den laufenden Steuerzeitraum folgenden Steuerzeitraums die Zahl der unbefristet Beschäftigten höher ist als die durchschnittliche Zahl der unbefristet Beschäftigten im vorangegangenen Steuerzeitraum, können die Personalkosten für die neu eingestellten Mitarbeiter zuzüglich 20% (bzw. 30% für benachteiligte Personen) abgezogen werden.
Dauer der Erleichterung: Für die drei Steuerperioden nach dem am 31. Dezember 2024 laufenden Steuerzeitraum
Gesetzesgrundlage: Artikel 4, des gesetzesvertretendem Dekret Nr. 216/2023, Dekret des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 25.06.2024, Artikel 1, Absätze 399-400 des Gesetzes Nr. 207/2024
Fördermaßnahmen für die Selbstbeschäftigung in strategischen Bereichen für die Entwicklung neuer Technologien und den digitalen und ökologischen Wandel
Begünstigte: Arbeitslose Personen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 31. Dezember 2025 in Italien eine unternehmerische Tätigkeit in strategischen Bereichen für die Entwicklung neuer Technologien und den digitalen und ökologischen Wandel aufnehmen. Die Förderung betrifft Unternehmen mit den ATECO-Codes C – verarbeitendes Gewerbe, D – Lieferung von Strom, Gas, Dampf und Klimaanlagen, E – Wasserversorgung; Netzbetrieb, F – Baugewerbe, M – freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, N – Vermietung, Reisebüros, Unternehmensdienstleistungen, R – künstlerische, sportliche, Unterhaltungs- und Freizeitaktivitäten, S – sonstige Dienstleistungen.
Beitragserleichterung: Für einen Zeitraum von maximal drei Jahren und nicht länger als bis zum 31. Dezember 2028 wird für Arbeitnehmer, die zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 31. Dezember 2025 unbefristet eingestellt werden und zum Zeitpunkt der Einstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Befreiung von der Zahlung von 100% der gesamten Sozialversicherungsbeiträge, die von privaten Arbeitgebern zu tragen sind, mit Ausnahme der Prämien und Beiträge, die an die staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL) zu entrichten sind, bis zu einem Höchstbetrag von 800 Euro pro Monat für jeden Arbeitnehmer und unter Einhaltung der Vorschriften des Nationalen Programms für junge Menschen, Frauen und Arbeit 2021–2027 (Programma nazionale giovani, donne e lavoro 2021-2027). Der Berechnungssatz für die Pensionsbezüge bleibt unverändert.
Gewährung eines Zuschusses für die Tätigkeit: Unternehmen können beim NISF einen Zuschuss für ihre Tätigkeit in Höhe von 500 Euro pro Monat für maximal drei Jahre und bis spätestens 31. Dezember 2028 beantragen. Der Zuschuss wird gemäß DPR 917/1986 (Einheitstext zur Einkommensteuer) nicht zum Einkommen hinzugerechnet.
Gesetzesgrundlage: Artikel 21 des Gesetzesdekrets Nr. 60/2024 und Dekret des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik vom 03.04.2025
Beitragsbefreiung „Gleichstellung der Geschlechter“
Begünstigte: Private Arbeitgeber, die die Bescheinigung für Geschlechtergleichstellung erhalten haben
Beitragsbefreiung: Befreiung von der Zahlung von 1% der Sozialversicherungsbeiträge bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro pro Jahr für private Arbeitgeber, die über die „Bescheinigung der Gleichstellung der Geschlechter” gemäß Art. 46 bis des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 198/2006 (Gesetz zur Gleichstellung von Männern und Frauen) verfügen (bis zur Ausschöpfung der Mittel).
Gesetzesgrundlage: Artikel 5 des Gesetzes Nr. 162/2021
Letzte Aktualisierung: 19/06/2025