ProNotel2 - Meldung von Arbeitsverhältnissen und selbständigen Tätigkeiten
Am 1. Dezember 2008 ist das Ministerialdekret vom 30. Oktober 2007 in Südtirol in Kraft getreten, welches die vereinheitlichte Pflichtmitteilung von Arbeitsverhältnissen ("Einheitsmeldung") einführt.
Über eine einzige Meldung an das Amt für Arbeitsmarktbeobachtung wird die Meldepflicht sowohl gegenüber der Landesverwaltung (Arbeitsmarktservice) als auch gegenüber den Versicherungsinstituten wie NISF/INPS oder INAIL sowie der Polizeibehörde erfüllt.
Die Einheitsmeldung kann nur in elektronischer Form mittels ProNotel2 übermittelt werden.
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Bevor Sie das Programm ProNotel2 benutzen lesen Sie bitte die "Anleitung für die Abfassung der Meldeformulare" und die "Tipps für die Benutzung von ProNotel2".
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Anleitung für die Abfassung der Meldeformulare (Version 12.6 vom 24.07.2025)
Übersichtstabelle zu den Einheitsmeldungen: Was, Wie, Wann?
Tipps für die Benutzung von ProNotel2 (Version 4.1 vom 03.10.2012)
Beschreibung der Klassifikationstabellen (Stand: 04.04.2025)
Klassifikationstabellen (Stand: 04.04.2025)
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Kontakte
Arbeitsmarktservice
Amt für Arbeitsmarktbeobachtung
Kanonikus-Michael-Gamper-Str. 1, Zimmer 131 (1. Stock)
39100 Bozen
Das Helpdesk von ProNotel2 steht montags bis freitags von 8:30 bis 12:30 Uhr zur Verfügung.
Außerhalb dieser Zeiten ist der Dienst nicht garantiert.
Weitere Informationen
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber (die sog. Verpflichteten) müssen die Meldungen tätigen.
Die Verpflichteten können auch mittels ermächtigter Berater (die sog. Berechtigten) die Meldepflicht erfüllen.
Im Falle einer selbständigen Arbeit in koordinierter und kontinuierlicher Form sowie im Falle eines Agentur- und Vertretungsvertrages versteht man den Arbeitgeber als Auftraggeber.
Im Falle einer stillen Gesellschaft versteht man den Arbeitgeber als tätigen Gesellschafter.
In Bezug auf die Praktika und auf die anderen mit diesen gleichgestellten Arbeitserfahrungen, die kein Arbeitsverhältnis darstellen, versteht man den Arbeitgeber als denjenigen, bei dem das Praktikum absolviert wird.
Alle Verpflichteten (d. h. alle Arbeitgeber, die laut den gesetzlichen Bestimmungen die Meldungen tätigen müssen), deren Arbeitssitz in Südtirol ist, müssen selbst oder mittels Beauftragung an berechtigte Dritte (z. B. Arbeitsrechtsberater) dem Landesamt für Arbeitsmarktbeobachtung folgendes mitteilen:
- den Beginn, die mögliche Umwandlung, die Verlängerung und das Ende:
- der abhängigen Arbeitsverhältnisse,
- der selbständigen Arbeit:
- in koordinierter und kontinuierlicher Form,
- als arbeitender Genossenschafter,
- als stiller Gesellschafter/Teilhaber mit Arbeitsleistung sowie
- der Ausbildungs- und Orientierungspraktika, Praktika mit dem Ziel der Arbeits(wieder)eingliederung und der sozialen Inklusion *
- die Änderung der Firmenbezeichnung des Arbeitgebers und
- die Veräußerung des Betriebes oder eines Betriebsteiles (z.B. wegen Überlassung oder Fusion).
Ausgenommen von der Meldepflicht sind:
- die Sommerpraktika;
- die Praktika für Schüler und Studenten, welche während der Schulzeit freiwillig durchgeführt und als Ausbildungs- und Orientierungspraktikum genehmigt werden;
- Praktika, die im Rahmen einer curricularen Ausbildung erfolgen;
- die Praktika bei Freiberuflern, die den entsprechenden Berufsalben mitgeteilt werden;
- Praktika, die innerhalb der Skilehrerausbildung abgewickelt werden;
- die transnationalen Praktika;
- die Praktika für Nicht-EU-Bürger, welche im Rahmen der Einwanderungskontingente abgewickelt werden.
Die Einheitsmeldung muss an das Amt für Arbeitsmarktbeobachtung mittels ProNotel2 gerichtet werden, mit Ausnahme der Meldungen von Haushaltsarbeitsverhältnissen, die an das NISF-INPS zu richten sind.
Für die privaten Arbeitgeber (einschließlich der Privathaushalte als Arbeitgeber und der öffentlichen Wirtschaftskörperschaften) läuft die Übermittlungsfrist der Anmeldung um 24 Uhr des Tages vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ab.
Es sind drei Ausnahmefälle vorgesehen:
- Anmeldung aufgrund von Produktionsnotwendigkeiten: in diesem Fall muss der Arbeitgeber innerhalb des Vortages des Arbeitsbeginns eine vorläufige Kurzmitteilung (Dringlichkeitsmeldung) mittels des Formulars UniUrg tätigen. Innerhalb der darauf folgenden fünf Tagen hat der Arbeitgeber dann Zeit, die vollständigen Daten mittels des Formulars UniLav zu übermitteln;
- Anmeldung aufgrund höherer Gewalt: in diesem Fall kann der Arbeitgeber die Anmeldung am erstmöglichen darauf folgenden Tag - auf jeden Fall aber nicht später als fünf Tage - mitteilen. Die Pflicht zur Verwendung der Kurzmitteilung (Dringlichkeitsmeldung) besteht nicht. Diese Vorgangsweise ist nur dann zulässig, wenn auch das Ereignis so unvorhersehbar ist, dass es gar nicht möglich wäre, die Meldung am Vortag durchzuführen.
- Anmeldung im Tourismussektor: Im Tourismussektor kann der Arbeitgeber, falls er nicht im Besitz einer oder mehrerer anagrafischen Daten des Beschäftigten ist, die Anmeldung innerhalb des dritten Tages nach Beginn des Arbeitsverhältnisses tätigen. Voraussetzung ist allerdings, dass aus der Vorabmeldung eindeutig die Art des Arbeitsvertrages und die Identifikation des Beschäftigten hervorgehen. Diese Vorabmeldung kann nur in elektronischer Form erfolgen und bis auf weiteres nur über die Internetseite des Arbeitsministeriums: https://www.co.lavoro.gov.it/co/urgturistico.aspx. Die Vorabmeldung kann über ProNotel2 erst dann getätigt werden, sobald die gesamtstaatlichen technischen Standards definiert wurden. Weitere Informationen enthält das Kapitel 3.3.3 der Anleitungen für die Abfassung der Meldeformulare.
Die Verlängerung, die Umwandlung und das Ende des Arbeitsverhältnisses sowie die Personalabstellung und die Personalversetzung, die Änderung der Firmenbezeichnung des Arbeitgebers und die Versetzung von Arbeitnehmern von einem zu einem anderen Arbeitgeber (Veräußerung des Betriebes oder Betriebsteiles wegen z.B. Überlassung oder Fusion) muss innerhalb von fünf Tagen ab dem Eintreten des Ereignisses gemeldet werden.
Die privaten Schulen müssen die Meldungen bezüglich Anmeldung, Verlängerung, Umwandlung und Ende innerhalb von zehn Tagen ab dem Eintreten des Ereignisses tätigen.
Die Leiharbeitsverhältnisse und die Meldungen der öffentlichen Verwaltung (sowie der öffentlichen Schulen) bezüglich Anmeldung, Verlängerung, Umwandlung und Ende müssen innerhalb dem 20. Tag des darauf folgenden Monats gemeldet werden.
Für unterlassene oder verspätete Meldungen sind Verwaltungsstrafen in der Höhe von 100,00 bis 500,00 € für jeden betroffenen Mitarbeiter vorgesehen.
Die Meldungen, die dem Amt für Arbeitsmarktbeobachtung gesendet werden, erfüllen gleichzeitig auch die Meldepflicht gegenüber dem NISF/INPS, dem Nationalinstitut für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle INAIL oder anderen Ersatz- bzw. Exklusivsozialversicherungsinstituten sowie gegenüber der Polizeibehörde.
Im Fall eines Lehrvertrages ist die Anmeldung auch für das Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung gültig.
Das Amt für Arbeitsmarktbeobachtung stellt die Web-Anwendung ProNotel2 für die elektronische Übermittlung der Einheitsmeldungen zur Verfügung.
Die Formulare für die Einheitsmeldungen heißen:
- Unificato Lav (UniLav)
- Unificato Somm (UniSomm)
- Unificato Urg (UniUrg)
- Unificato VarDatori (VarDatori)
Jedes Formular ist das Muster, nach dem die Dokumente in standardisierter Form verfasst werden müssen.
Praktische und juridische Informationen bezüglich der Abfassung der Formulare finden Sie in der "Anleitung für die Abfassung der Meldeformulare".
Die Meldung kann über die Web-Anwendung ProNotel2 mittels zweier Vorgangsweisen getätigt werden:
- direkt die Online-Formulare ausfüllen oder
- eine oder mehrere xml-Dateien in gezippter Form mittels Upload gemäß dem Landesstandard (xsd) senden, wobei jede xml-Datei einer Meldung entspricht.
Bei beiden Vorgangsweisen erstellt ProNotel2 sofort eine Quittung (Empfangsbestätigung) über die erfolgreich getätigte Übermittlung, und gibt Datum und Uhrzeit des Empfangs sowie den Meldeinhalt unter Berücksichtigung der geltenden Regelung an. Abgesehen vom Beweis einer Fälschung gilt diese Quittung auch als Nachweis der Erfüllung der Gesetzespflicht. Jede Quittung ist nämlich mit einer auf gesamtstaatlicher Ebene eindeutigen Meldungsnummer gekennzeichnet, die diese genau identifizieren kann.
Die elektronische Meldepflicht betrifft nicht die Privathaushalte als Arbeitgeber, welche die Meldungen direkt an das NISF-INPS richten müssen.
Die Privathaushalte als Arbeitgeber müssen die Meldungen direkt und nur mehr an das NISF-INPS richten.
Die Meldung kann mittels folgender Vorgänge getätigt werden:
- entweder telefonisch über das „Contact Center", Telefonnummer 803164, indem alle Daten telefonisch mitgeteilt werden, oder
- online, über die Website des NISF-INPS, oder
- durch Vermittler des NISF/INPS (z.B. Arbeitsrechtsberater).
Ab dem 7. Januar 2015 ist es für landwirtschaftliche Arbeitgeber möglich, gemeinsam beschäftigte Arbeitnehmer ("assunzioni congiunte in agricoltura"; Dekret der Arbeitsministeriums vom 27. März 2014) zu melden: für die entsprechenden Meldungen ist das System des Arbeitsministeriums zu verwenden.
Im Fall von Arbeit auf Abruf (Job on call), muss neben der Anmeldung auch der einzelne Abruf gemeldet werden. Diese Meldung ist vor Beginn der Arbeitsleistung bzw. eines integrierten Zyklus von Arbeitsleistungen von maximal 30 Tagen vom Arbeitgeber zu tätigen (Absatz 3-bis des Artikels 35, Legislativdekret vom 10. September 2003, Nr. 276, welcher von der Arbeitsrechtsreform - Gesetz vom 28. Juni 2012, Nr. 276 - eingeführt wurde). Die Meldung des einzelnen Abrufs muss seit 3. Juli 2013 an das Arbeitsministerium per E-Mail mit Formular UNI_Intermittente an die zertifizierte Adresse des Ministeriums intermittenti@pec.lavoro.gov.it oder über eine WEB-Maske im Portal Cliclavoro erfolgen. Die Übermittlung über SMS ist nur für jene Leistungen erlaubt, welche in den darauffolgenden 12 Stunden erfolgen. Nähere Informationen dazu unter der Internetseite des Arbeitsministeriums Lavoro intermittente (nur auf italienisch).
Im Fall einer erfolgten Entlassung eines Arbeitnehmers, welcher mit einem „unbefristeten Vertrag mit zunehmendem Schutz“ angestellt wurde, ist die Abmeldung innerhalb von 65 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer weiteren Meldung zu integrieren. Diese weitere Meldung betrifft das erfolgte Schlichtungsangebot und die Angabe, ob dieses angenommen wurde oder nicht. Dieses neue fakultative Rechtsinstitut zur außergerichtlichen Einigung von Streitfällen bezüglich ungesetzlicher Entlassungen ermöglicht dem Arbeitgeber, eine bestimmte Geldsumme dem Arbeitnehmer anzubieten, der dafür auf die Anfechtung der Entlassung verzichtet.
Dieser Vorgang betrifft:
- Arbeitnehmer, die ab 7. März 2015 unbefristet angestellt wurden;
- Arbeitnehmer, deren Vertrag nach dem 6. März 2015 von befristet auf unbefristet umgewandelt wurde;
- Lehrlinge, die ab 7. März 2015 angestellt wurden;
- Arbeitnehmer in Betrieben, die seit 7. März 2015 die Grenze von 15 Beschäftigten überschritten haben.
Diese Meldung ist, nach erfolgter Registrierung, mit dem Programm "UNILAV-Conciliazione" über das Portal Cliclavoro.
Wird diese zusätzliche Meldung nicht getätigt, so sind Verwaltungsstrafen im Ausmaß von 100 bis 500 Euro für jeden betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen.
Für die Benutzung von ProNotel2 sind folgende Mindestvoraussetzungen erforderlich:
- Bildschirmauflösung 1024x768 oder höher
- Cookies aktiviert, Javascript aktiviert
- Acrobat Reader (um die Quittungen der Meldungen anzuzeigen)
Das System wurde mit folgenden Betriebssystemen und Browsern getestet:
- Windows: Chrome, MS Edge, FireFox
- Macintosh: Safari
- Linux: Firefox
Achtung! Es wird abgeraten, andere als die aktuellsten Versionen der getesteten Browsers zu verwenden, weil die Funktionalitäten der Anwendung nicht korrekt ausgeführt werden.
Das System der Einheitsmeldung beruht auf bestimmten technischen Standards, welche die elektronische Übermittlung der Meldungen gewährleisten. Zusätzlich zum gesamtstaatlichen Standard ist in Südtirol auch die Eingabe der beruflichen Qualifikation LISA vorgesehen.
Das LISA (Landesinformationssystem Arbeit) ist das elektronische Informationssystem für die Verwaltung von integrierten Informationen und Daten zum Arbeitsmarkt in Südtirol. Das LISA sieht eine Klassifizierung der beruflichen Qualifikationen vor, die den Bedürfnissen des lokalen Arbeitsmarktes entsprechen. Mit der Eingabe der beruflichen Qualifikation LISA schlägt das System automatisch eine empfohlene berufliche Qualifikation ISTAT vor, die bei nicht korrekter Angabe abgeändert werden kann. Den übrigen Körperschaften (INAIL, NISF/INPS, usw.), welche die Einheitsmeldung erhalten, wird ausschließlich die Angabe zur beruflichen Qualifikation ISTAT übermittelt.
Um die Meldungen mittels Upload durchzuführen ist die entsprechende Konfigurierung des Namespace aufgrund des xsd-Schemas vorzusehen.
Jedes Subjekt hat entweder als Vollmachtgeber oder als Beauftragter Zugang zu ProNotel2.
Der Vollmachtgeber ist jene Person, die den Account beim Amt für Arbeitsmarktbeobachtung beantragt hat. Er kann ProNotel2 verwenden und ist ermächtigt seine Beauftragten zu bestimmen und zu verwalten, sodass weitere Mitarbeiter die Anwendung in seinem Namen nutzen können.
Der Vollmachtgeber muss jeden Beauftragten im System ProNotel2 registrieren, indem er dessen persönliche Daten angibt.
Insbesondere kann der Vollmachtgeber folgende Vorgänge tätigen:
- die Daten bezüglich der Vollmachtgeber und Beauftragten einsehen
- einen neuen Beauftragten eingeben
- einen Beauftragten schließen
- einen Beauftragten wieder öffnen
- die Daten bezüglich der Beauftragten aktualisieren (E-Mail, Fax, Anmerkungen)
- einen Vollmachtgeber schließen (sich selbst oder einen anderen)
- das vergessene Passwort anfragen
- ein neues Passwort für den Beauftragten anfragen
Die Beauftragten mit Zugang zum System verfügen über einen beschränkten Aktionsradius, denn sie sind nur ermächtigt:
- ihr Passwort zu verändern
- das verlorene Passwort anzufragen
- ihren verlorenen Benutzername beim Vollmachtgeber oder beim Amt für Arbeitsmarktbeobachtung anzufragen
Die Verwaltung der Beauftragten fällt ausschließlich in die Zuständigkeit des Vollmachtgebers. Zukünftige Änderungen an den Beauftragten (Hinzufügen, Löschen), die sich durch den Personalwechsel in der Firma ergeben, fallen daher nicht in die Zuständigkeit des Amtes für Arbeitsmarktbeobachtung.
Die Zusammenlegung der Meldetätigkeit bietet den Arbeitgebern und den Berechtigten, die in zwei oder mehreren Orten verschiedener Regionen tätig sind, die Möglichkeit, ein einziges lokales Informationssystem für die Übermittlung der Einheitsmeldungen auszuwählen.
Diejenigen Subjekte, die von der Zusammenlegung Gebrauch machen möchten, müssen dies dem Arbeitsministerium mitteilen und das gewählte regionale Informationssystem angeben. Dies geschieht durch das Ausfüllen des dafür vorgesehenen Online-Formulars auf der Webseite des Arbeitsministeriums.
Bei Nichtfunktionieren von ProNotel2 bzw. des Informatiksystems des Benutzers, der die Mitteilung tätigt kann die Mitteilung auch in Kurzform mittels des Formulars UniUrg an die E-Mail-Adresse notel@provinz.bz.it gesendet werden, unter Beibehaltung der Pflicht, die vollständige elektronische Meldung mittels UniLav am erstmöglichen Tag nachzuholen.
Dies ist nur im Fall von Anmeldungen vorgesehen.
Papierformulare dürfen nur in folgenden Fällen verwendet werden:
- Richtigstellung oder Annullierung von Meldungen, welche nicht mittels ProNotel2 übermittelt wurden;
- Anmeldung mittels UniUrg-Formulars im Falle des Nichtfunktionierens der Informationssysteme;
- Anmeldung mittels UniUrg-Formulars aufgrund von Produktionsnotwendigkeiten;
- im Fall dass das Büro des Arbeitsrechtsberaters bzw. des Arbeitgeberverbandes geschlossen ist (die Anmeldung mittels UniUrg-Formulars wird von Seiten des Arbeitgebers per E-Mail an notel@provinz.bz.it eingereicht).
Durch die Übermittlung des UniUrg-Formulars ist die Meldepflicht noch nicht erfüllt: die vollständige Meldung ist über ProNotel2 mittels UniLav-Formulars innerhalb der darauf folgende fünf Tage nachzuholen.
Die Papiermeldungen können an das Amt für Arbeitsmarktbeobachtung mittels E-Mail an notel@provinz.bz.it eingereicht werden.
Diese Pflicht (gemäß Artikel 4-bis Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 17. April 1986, Nr. 14) entfällt, wenn die Landesverwaltung selbst die Daten, welche Gegenstand der Mitteilung sind, auf informationstechnischem Weg einholen kann. Zur Zeit überprüft das zuständige Amt die technische und operative Durchführbarkeit des Datenerwerbs bei Dritten. Somit ist die Mitteilung momentan nicht notwendig.
Die grundlegenden Bestimmungen auf Landes- und Staatsebene sind folgende:
Rundschreiben des Arbeitsministeriums vom 27. Mai 2015 (italienisch)
Legislativdekret vom 4. März 2015, Nr. 23 - Artikel 6 (italienisch)
Dekret der Generaldirektion des Arbeitsministerium vom 28. November 2014 (italienisch)
Dekret des Arbeitsministeriums vom 27. März 2014 (italienisch)
Dekret der Generaldirektion des Arbeitsministeriums vom 17. September 2013 (italienisch)
Rundschreiben des Arbeitsministeriums vom 27. Juni 2013 (italienisch)
Vereinbarung vom 24. Januar 2013 zum Dokument "Linee guida in materia di tirocini" (italienisch)
Artikel 34, Absatz 54, Gesetz vom 17. Dezember 2012, Nr. 221 (italienisch)
Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 12, Artikel 3
Dekret der Generaldirektion des Arbeitsministeriums vom 5. Oktober 2012 (italienisch)
Dekret des Generaldirektors des Arbeitsministeriums vom 16. Mai 2012 (italienisch)
Schreiben des Arbeitsministeriums vom 26. März 2012 (italienisch)
Schreiben des Arbeitsministeriums vom 16. Februar 2012 (italienisch)
Dekret der Generaldirektion des Arbeitsministeriums vom 20. April 2012 (italienisch)
Schreiben des Arbeitsministeriums vom 28. November 2011 (italienisch)
Dekret der Generaldirektion des Arbeitsministeriums vom 21. Oktober 2011 (italienisch)
Rundschreiben des Innenministeriums vom 13. Mai 2011, Nr. 3666 (italienisch)
Schreiben des Arbeitsministeriums vom 15. April 2011 (italienisch)
Dekret der Generaldirektion des Arbeitsministeriums vom 16. März 2011 (italienisch)
Dekret der Generaldirektion des Arbeitsministeriums vom 5. März 2010 (italienisch)
Dekret der Generaldirektion des Arbeitsministeriums vom 15. Februar 2010 (italienisch)
Schreiben des Arbeitsministeriums vom 16. Februar 2009 (italienisch)
Dekret der Generaldirektion des Arbeitsministeriums vom 16. Dezember 2008 (italienisch)
Dekret der Generaldirektion des Arbeitsministeriums vom 25. November 2008 (italienisch)
Rundschreiben des Direktors der Abteilung Arbeit von November 2008
Beschluss der Landesregierung vom 28. Dezember 2007, Nr. 4549
Rundschreiben des Arbeitsministeriums Nr. 8371 vom 21. Dezember 2007 (italienisch)
Interministerielles Dekret vom 30. Oktober 2007 (italienisch)
Schreiben des Arbeitsministeriums vom 27. November 2007 (italienisch)
Schreiben des Arbeitsministeriums vom 14. Februar 2007 (italienisch)
Schreiben des Arbeitsministeriums vom 4. Januar 2007 (italienisch)
Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 1949, Nr. 264 in geltender Fassung (italienisch)
Im Zeitraum vom 23.11.2011 bis 01.12.2011 wurde die Umfrage zur Bewertung von ProNotel2 durchgeführt. Der Fragebogen war für jeden über die Website des Arbeitsmarktservice oder ProNotel2 frei zugänglich. Zudem wurden die knapp 3.100 registrierten Benutzer mittels E-Mails informiert. Das Ergebnis wurde am 21. Dezember 2011 veröffentlicht. Dieses beinhaltet für jede gemachte Anregung auch eine Antwort des Amtes.
Im Zeitraum vom 30. November bis 12. Dezember 2016 wurde die Umfrage zur Bewertung des Help-Desk-Dienstes durchgeführt. Der Fragebogen war übers Internet zugänglich. Dank dem Beitrag von Vielen konnten Ideen und Anregungen gesammelt werden, mit dem Ziel, die Benutzer immer besser betreuen zu können.
Das Ergebnis wurde am 21. Dezember 2016 veröffentlicht.
Letzte Aktualisierung: 07/01/2026
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